Unbestritten ist auch, dass die Straf- und Zivilklägerin beim Anblick des Beschuldigten wegrannte, dieser aber einen bereits zuvor bereitgestellten Pfefferspray sowie einen «Holzchnebu» behändigte, ihr folgte und mehrfach auf sie einschlug (pag. 12, 240, 813). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist weiter unbestritten, dass die Straf- und Zivilklägerin unbewaffnet war und sich gegen den Angriff nicht zur Wehr setzte, sowie, dass der Beschuldigte schliesslich von ihr abliess und sie verletzt liegen liess. Unbestrittenermassen stand der Beschuldigte beim Vorfall weder unter Einfluss von Alkohol noch von Drogen (vgl. pag.