Eine Einigung über die Erbteilung konnte bislang nicht erzielt werden (vgl. pag. 1198 Z. 33 f., pag. 1204 Z. 33 ff. und Z. 41 f.). Am Tag des Vorfalls begab sich die Straf- und Zivilklägerin frühmorgens zum Grundstück in D.________ (Ort), um dort Sandsäcke abzuholen. Gemäss ihren eigenen Angaben ging sie dabei davon aus, dass sich der Beschuldigte an diesem Tag nicht dort aufhalten würde. Unbestritten ist auch, dass die Straf- und Zivilklägerin beim Anblick des Beschuldigten wegrannte, dieser aber einen bereits zuvor bereitgestellten Pfefferspray sowie einen «Holzchnebu» behändigte, ihr folgte und mehrfach auf sie einschlug (pag.