1222) sowie die Vorinstanz (vgl. das erstinstanzliche Urteilsdispositiv, pag. 914) – deshalb nicht als unterschiedliche Anklagesachverhalte im Sinne einer Alternativanklage, sondern geht vielmehr von einer Eventualanklage im Sinne von Art. 325 Abs. 2 StPO aus, mit der Folge, dass, entgegen den Anträgen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, im Falle eines Schuldspruches in einem Anklagepunkt keine Freisprüche für die anderen Anklagepunkte zu erfolgen haben (vgl. pag. 1214).