Die Verletzung des linken Zeigefingers habe trotz operativen Eingriffen zu einer andauernden erheblichen Funktionseinschränkung der linken Hand geführt. Die Anklageschrift umfasst drei Anklagepunkte, welche jedoch alle denselben Vorfall umschreiben. Die Kammer betrachtet diese – wie auch die Staatsanwaltschaft (vgl. deren Anträge in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 1222) sowie die Vorinstanz (vgl. das erstinstanzliche Urteilsdispositiv, pag. 914) – deshalb nicht als unterschiedliche Anklagesachverhalte im Sinne einer Alternativanklage, sondern geht vielmehr von einer Eventualanklage im Sinne von Art.