fachen Nasenbeinbruch, eine Fraktur der Nasennebenhöhle, einen offenen Bruch des linken Zeigefingers mit Ausriss der Streckensehne, eine Quetschung respektive irreparable Verletzung der Arterie des linken Zeigefingers, eine erhebliche Quetschung der beiden Nerven des linken Zeigefingers, eine Hirnerschütterung sowie diverse Prellungen und Rissquetschwunden unter anderem am Hinterkopf und im Gesicht. Die Verletzung des linken Zeigefingers habe trotz operativen Eingriffen zu einer andauernden erheblichen Funktionseinschränkung der linken Hand geführt.