398 Abs. 3 StPO). Zufolge Anschlussberufungen der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Straf- und Zivilklägerin gilt das Verschlechterungsverbot nicht und dürfen sowohl der Sanktionenpunkt, als auch der Zivilpunkt zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung