I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1083 f.), während die Straf- und Zivilklägerin eine Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruches, hingegen eine Verurteilung des Beschuldigten zu höheren Schadenersatz- bzw. Genugtuungszahlungen zu ihren Gunsten beantragt (pag. 1160). Damit ist das erstinstanzliche Urteil durch die Kammer gesamthaft neu zu beurteilen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).