5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 20. Februar 2017 vollumfänglich angefochten (pag. 1075). Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft verlangt eine Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen versuchter vorsätzlicher Tötung sowie ein höheres Strafmass (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs;