4. Es sei der Berufungsführer zu verpflichten, der Zivilklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 40‘000.00, eventualiter bestimmbar nach richterlichem Ermessen, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 25. Juni 2015 zu bezahlen; 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsführers.»