2. Es sei der Berufungsführer zu verpflichten, der Zivilklägerin Schadenersatz für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit in Höhe von CHF 50‘586.50 netto und für entstandene Anwaltskosten in Höhe von CHF 1‘073.20 zu bezahlen; 3. Es seien die Schadenersatzansprüche für die übrigen durch die widerrechtliche Handlung des Berufungsführers verursachten Schadenspositionen dem Grundsatz nach gutzuheissen und für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg zu verweisen;