5 Die Straf- und Zivilklägerin hatte bereits mit Eingabe vom 4. November 2017 die folgenden Anträge gestellt (pag. 1160): «1. Der Berufungsführer sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldpunktes wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu verurteilen, indessen zu einer Freiheitsstrafe nicht unter sechs Jahren;