der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung, begangen am 25. Juni 2015 zwischen 06:00 und 06:24 Uhr in D.________ (Ort) z.N. von C.________, und er sei in Anwendung von Art. 426 ff. StPO sowie Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 51 und 111 StGB zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von 247 Tagen; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 600 gemäss Art. 21 VKD). und es sei im Weiteren zu verfügen: 1. Die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB).