_ sei eine Entschädigung für die Anwaltskosten im Beschwerdeverfahren BK 16 462 von total CHF 1'955.90 (7 Stunden à CHF 250.00 zuzüglich Spesen CHF 61.00 zuzüglich MwSt. 8% CHF 144.90) auszurichten. IV. 1. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin sei zur Feststellung der Höhe des Anspruchs an das Zivilgericht zu verweisen. 2. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin sei im Umfang von CHF 2'000.00 gutzuheissen, soweit weitergehend abzuweisen.» Generalstaatsanwalt F.________ beantragte und begründete seinerseits Folgendes (pag. 1222 f.): «A.________ sei schuldig zu erklären: