2. A.________ sei für die Freisprüche eine Entschädigung für die erstinstanzlichen Verteidigungskosten im Umfang von 2/3 der eingereichten Honorar- und Spesennote zuzusprechen. 3. Für die Schuldsprüche sei das erstinstanzliche Honorar der amtlichen Verteidigerin im Umfang von 1/3 der eingereichten Honorar- und Spesennote zu bestimmen.