1. zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à CHF 90.00, wobei die ausgestandene Haft vom 25.6.2015 bis am 3.2.2016 von 224 Tage und die 273 Tage dauernden Ersatzmassnahmen im Rahmen von 1/3 insgesamt im Umfang von 240 Tagen anzurechnen sei und der Vollzug der Strafe aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen sei, 2. zu 1/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. III. 1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien zu 2/3 dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. A.__