senbeinbruch, eine Fraktur der Nasennebenhöhle, einen offenen Bruch des linken Zeigefingers mit Ausriss der Streckensehne, eine Quetschung respektive irreparable Verletzung der Arterie des linken Zeigefingers, eine erhebliche Quetschung der beiden Nerven des linken Zeigefingers, eine Hirnerschütterung sowie diverse Prellungen und Rissquetschwunden unter anderem am Hinterkopf und im Gesicht erlitt, und er sei in Anwendung der entsprechenden, einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: