II. A.________ sei hingegen schuldig zu erklären wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand begangen am 25. Juni 2015 zwischen 6.00 und 6.24 Uhr in D.________ (Ort), z.N. von C.________, indem der Beschuldigte seine mit ihm in einem Streit befindende Schwester mit einem Holzstock, welchen er für den Fall eines Betretens des Grundstücks durch das Opfer bereit gelegt hatte, vom gemeinsamen Grundstück zu jagen und ihr eine Lektion erteilen wollte, indem er mit diesem Holzstock auf den Kopf, die linke Schulter, den Rücken, die Hände und Arme des Opfers einschlug.