3 Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurden zudem der Beschuldigte zur Person und zur Sache, die Straf- und Zivilklägerin zur Sache sowie Dr. med. E.________ (Facharzt für Rechtsmedizin) als Sachverständiger einvernommen. Ferner reichte Fürsprecherin B.________ anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung mehrere Fotos ein (vgl. pag. 1202 Z. 14 f. sowie pag. 1230 ff.).