3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen ein Leumundsbericht (datierend vom 6. Oktober 2017, pag. 1130 f.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 11. Oktober 2017, pag. 1138) eingeholt, wobei ersterer unvollständig ist, weil der Beschuldigte von der Kantonspolizei St. Gallen nicht kontaktiert werden konnte.