Die Straf- und Zivilklägerin wurde in der Folge darüber aufgeklärt, was dies betreffend ihre gestellten Anträge sowie in Bezug auf die möglichen Kostenfolgen bedeutet. Die Straf- und Zivilklägerin gab daraufhin bekannt, im oberinstanzlichen Verfahren Anschlussberufungsführerin sein zu wollen. Dem Generalstaatsanwalt und dem Beschuldigten wurde zu dieser Frage das rechtliche Gehör gewährt, es wurden keine Einwände gegen die Anschlussberufung der Straf- und Zivilklägerin erhoben. In der Folge wurde die Eingabe der Straf- und Zivilklägerin vom 4. November 2017 als erster schriftlicher Parteivortrag angesehen (pag. 1195 f.).