In der oberinstanzlichen Verhandlung wurden die anwesende Straf- und Zivilklägerin sowie die übrigen Parteien deshalb daraufhin gewiesen, dass aufgrund der Eingaben der Straf- und Zivilklägerin vom 16. März 2017 und vom 4. November 2017 vorfrageweise geklärt werden müsse, ob die Straf- und Zivilklägerin im vorliegenden Berufungsverfahren Anschlussberufungsführerin sei oder nicht. Die Straf- und Zivilklägerin wurde in der Folge darüber aufgeklärt, was dies betreffend ihre gestellten Anträge sowie in Bezug auf die möglichen Kostenfolgen bedeutet.