Da es sich bei der Straf- und Zivilklägerin um eine juristisch unbedarfte Person handelt, sind deren Anträge gleichwohl als Anschlussberufung zu qualifizieren, sollte dies dem Willen der Straf- und Zivilklägerin entsprechen. In der oberinstanzlichen Verhandlung wurden die anwesende Straf- und Zivilklägerin sowie die übrigen Parteien deshalb daraufhin gewiesen, dass aufgrund der Eingaben der Straf- und Zivilklägerin vom 16. März 2017 und vom 4. November 2017 vorfrageweise geklärt werden müsse, ob die Straf- und Zivilklägerin im vorliegenden Berufungsverfahren Anschlussberufungsführerin sei oder nicht.