Die beiden erwähnten Eingaben der Strafund Zivilklägerin bleiben insofern unklar, als die Straf- und Zivilklägerin wie erwähnt nicht ausdrücklich Anschlussberufung oder eine eigenständige Berufung erhob. Da es sich bei der Straf- und Zivilklägerin um eine juristisch unbedarfte Person handelt, sind deren Anträge gleichwohl als Anschlussberufung zu qualifizieren, sollte dies dem Willen der Straf- und Zivilklägerin entsprechen.