Sodann beantrage die Straf- und Zivilklägerin auch in ihrer umfangreichen Eingabe vom 4. November 2017 eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zum Nachteil des Beschuldigten, insbesondere eine gegenüber der ihr zugesprochenen Summe höhere Genugtuung sowie auch hinsichtlich der Schadenersatzsummer einen höheren Betrag (vgl. pag. 1158 ff.). Die beiden erwähnten Eingaben der Strafund Zivilklägerin bleiben insofern unklar, als die Straf- und Zivilklägerin wie erwähnt nicht ausdrücklich Anschlussberufung oder eine eigenständige Berufung erhob.