2 Mit Stellungnahme vom 10. April 2017 teilte der Beschuldigte mit, dass gegen die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft keine Nichteintretensgründe geltend gemacht würden (pag. 1104). Die Straf- und Zivilklägerin liess sich zu diesem Punkt innert Frist nicht vernehmen. Die Straf- und Zivilklägerin erhob zwar weder Anschlussberufung noch eine selbständige Berufung und bezeichnete sich selbst auch nicht als Anschlussberufungsführerin bzw. Berufungsführerin, führte indessen in ihrer Eingabe vom 16. März 2017 Folgendes aus (pag. 1086): «[…]