Gleichzeitig teilte sie mit, dass aus Sicht der Generalstaatsanwaltschaft kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten bestehe (pag. 1083 f.). Die Straf- und Zivilklägerin liess sich mit Stellungnahme vom 14. März 2017 vernehmen, wobei sie weder Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend machte, noch Anschlussberufung erhob (pag. 1086 ff.).