2. Berufung und Anschlussberufungen Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecherin B.________ namens und auftrags des Beschuldigten mit Eingabe vom 14. November 2016 fristgerecht die Berufung an (pag. 962). Die Berufungserklärung erfolgte ebenfalls form- und fristgerecht mit Eingabe vom 21. Februar 2017 (pag. 1075 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft erhob mit Schreiben vom 6. März 2017 Anschlussberufung. Gleichzeitig teilte sie mit, dass aus Sicht der Generalstaatsanwaltschaft kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten bestehe (pag.