930 ff.) berichtigte die Vorinstanz das Urteilsdispositiv vom 2. November 2016 insofern, als dass die Auslagen und damit die gesamthaften erstinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die amtliche Entschädigung der Verteidigerin gemäss Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs korrigiert wurden (vgl. pag. 931).