Sodann hiess die Vorinstanz die Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin dem Grundsatz nach gut und verwies diese für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg, ohne dass dafür Kosten ausgeschieden wurden (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 915 f.). Schliesslich traf die Vorinstanz die erforderlichen Verfügungen (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 916). Mit Urteilsberichtigung vom 7. November 2016 (pag. 930 ff.) berichtigte die Vorinstanz das Urteilsdispositiv vom 2. November 2016 insofern, als dass die Auslagen und damit die gesamthaften erstinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziff.