II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 915) und verurteilte den Beschuldigten im Zivilpunkt in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zur Bezahlung von CHF 10‘000.00 Genugtuung an die Straf- und Zivilklägerin. Soweit weitergehend wurde die Genugtuungsforderung ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten abgewiesen (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 915). Sodann hiess die Vorinstanz die Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin dem Grundsatz nach gut und verwies diese für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg, ohne dass dafür Kosten ausgeschieden wurden (Ziff.