C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) schuldig und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, wobei die ausgestandene Untersuchungshaft von 224 Tagen vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet wurde, sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 914). Weiter bestimmte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecherin B.________ (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs;