Bei Beachtung minimaler Sorgfaltspflichten wäre vorliegend auf Anhieb erkennbar gewesen, dass das Ausstandsgesuch offensichtlich unbegründet ist. Die Kosten des Verfahrens werden deshalb ausnahmsweise dem Vertreter des Gesuchstellers Rechtsanwalt B.________ auferlegt (Art. 417 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6F_18/2016 vom 12. September 2016 E. 3. mit Hinweisen). Diese werden in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) bestimmt auf CHF 500.00. 6 Die 2. Strafkammer beschliesst: