Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt B.________ bereits mit Eingaben vom 11. Oktober 2017 und 24. Oktober 2017 zwei Ausstandsgesuche gegen Mitglieder der Beschwerdekammer in Strafsachen einreichte und jeweils die Art und Weise der Besetzung des Spruchkörpers rügte (SK 17 409 und SK 17 431).