In der Beschwerde macht er vorab geltend, mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage lehne er das Gericht in seiner jetzigen Besetzung wegen der Besorgnis der Befangenheit ab (pag. 9). Zur Begründung führt er insbesondere aus, die Beschwerdekammer des Obergerichts verfüge über keinen gesetzlichen Geschäftsverteilungsplan und die Zuteilung der vorliegenden Richterbank erfolge nach Ermessen des Obergerichts. Die Besetzung der Beschwerde entspreche mangels gesetzlicher Grundlage nicht Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101).