Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller, wie bereits erwähnt, am 23. Oktober 2017 Beschwerde und verlangte die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen C.________ (Beschuldigte) (pag. 5 ff.). Mit Verfügung vom 1. November 2017 eröffnete die Präsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen, Oberrichterin E.________, ein Beschwerdeverfahren und räumte der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme ein (pag. 1 ff.; BK 17 430).