A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt J.________ die Differenz von CHF 5'847.95 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, werden für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Soweit A.________ im Umfang von 2/3 vor oberer Instanz unterliegt, werden das amtliche und das volle Honorar von Rechtsanwalt B.________ wie folgt bestimmt: