40, 43, 44 Abs. 1, 47 StGB 19 Abs. 1 Bst. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG Art. 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Davon sind 8 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 22 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 263 Tagen (26. April 2016 bis 13. Januar 2017) wird vollumfänglich auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet. 2. zur Bezahlung von 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00, ausmachend CHF 2‘000.00. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 trägt der Kanton Bern.