2. der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes durch Erwerb, Besitz, Konsum sowie Anstalten treffen zum Konsum (Erlangen und Besitz) einer unbekannten Menge Crystal Meth und Thaipillen, mehrfach begangen im Zeitraum von Oktober 2014 bis 26. April 2016, in Bern und Umgebung (Anklageschrift Ziff. I./2.1 bis I./2.3); und in Anwendung der Artikel 47 und 106 StGB; 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt wurde: 1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf drei Tage festgesetzt; 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 23'839.20; II.