Soweit die Beschuldigte im Umfang von 1/3 vor oberer Instanz obsiegt, entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten mit CHF 1‘452.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). V. Verfügungen 14. Verfügung betreffend Einziehung Die vorinstanzliche Verfügung betreffend Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände ist in Rechtskraft erwachsen. Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1742, S. 28 der Entscheidbegründung).