Sie obsiegt damit mit ihrer auf die Strafzumessung beschränkten Berufung grösstenteils. Bezüglich der Höhe des zu vollziehenden Strafteils ist die Kammer jedoch den entsprechenden Ausführungen der Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung insoweit gefolgt, als der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe nicht höher festgelegt wird als die in Untersuchungshaft verbrachte Zeit. Das Obsiegen der Beschuldigten wird daher auf 1/3 bestimmt. Davon ausgehend werden 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf pauschal CHF 3‘000.00, ausmachend CHF 2‘000.00, der Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.