IV. Kosten und Entschädigung 12. Verfahrenskosten Die Verurteilung zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 23‘839.20 ist in Rechtskraft erwachsen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft hat eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten beantragt, womit sie durchgedrungen ist. Sie obsiegt damit mit ihrer auf die Strafzumessung beschränkten Berufung grösstenteils.