15 10. Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft Die von der Beschuldigten in Untersuchungshaft verbrachte Zeit von 263 Tagen (26. April 2016 bis 13. Januar 2017) wird vollumfänglich auf die zu vollziehende Teilstrafe von acht Monaten angerechnet (Art. 51 StGB). 11. Konkretes Strafmass Zusammenfassend ist die Beschuldigte zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Davon sind acht Monate zu vollziehen, und für eine Teilstrafe von 22 Monaten wird der bedingte Strafvollzug gewährt; die Probezeit beträgt vier Jahre.