An dieser Stelle ist auf die Kritik der Generalstaatsanwaltschaft einzugehen, wonach die Strafzumessung nicht ergebnisorientiert erfolgen sollte. Nach Ansicht der Kammer ist es durchaus möglich, dass – wie im vorliegenden Fall – Umstände insofern eine ergebnisorientierte Strafzumessung nahe legen, als die Frage der Legalprognose zu beachten ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob ein erneuter Gefängnisaufenthalt die Legalprognose zu verbessern vermag. Ist diese Frage zu verneinen, drängt sich bei der Festlegung des zu vollziehenden Strafteils in einer Konstellation wie der vorliegenden die Berücksichtigung der Dauer der ausgestandenen Untersuchungshaft geradezu auf.