Das Gesagte hat umso mehr zu gelten, als die Beschuldigte bereits acht Monate unter dem strengen Regime der Untersuchungshaft verbüsst hat, was gemäss ihren eigenen Angaben einen bleibenden Eindruck auf sie hinterlassen hat. Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass die Legalprognose durch einen erneuten Gefängnisaufenthalt verbessert würde. Auch die Individualschuld lässt einen solche nicht als angezeigt erscheinen. Der unbedingte Teil der Strafe ist daher auf acht Monate festzusetzten. An dieser Stelle ist auf die Kritik der Generalstaatsanwaltschaft einzugehen, wonach die Strafzumessung nicht ergebnisorientiert erfolgen sollte.