Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Legalprognose verbessert werden könnte, indem die Beschuldigte einen Teil der Strafe vollziehen müsste. Im Gegenteil kann davon ausgegangen werden, dass trotz einer fehlenden beruflichen Integration der Beschuldigten die stabilen Verhältnisse, in der sie sich zurzeit befindet, durch einen erneuten Gefängnisaufenthalt gestört werden könnten. Das Gesagte hat umso mehr zu gelten, als die Beschuldigte bereits acht Monate unter dem strengen Regime der Untersuchungshaft verbüsst hat, was gemäss ihren eigenen Angaben einen bleibenden Eindruck auf sie hinterlassen hat.