Das Gesamtverschulden der Beschuldigten bewegt sich bei dem überaus grossen Strafrahmen von bis zu 20 Jahren mit 30 Monaten noch im leichten Bereich. Ihrem individuellen Verschulden wurde zudem bereits im Rahmen der Strafzumessung (bzw. bei der Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten) Rechnung getragen. Wie oben festgehalten, ist zwar nicht von einer geringen Einzeltatschuld auszugehen. Angesichts der Tatsache, dass die Beschuldigte lediglich mit sehr kleinen Mengen pro Geschäft gehandelt und sie (und ihre Abnehmer) den Handel insbesondere zur Finanzierung ihres eigenen Konsums betrieben haben, relativiert sich das Gesamtverschulden jedoch einigermassen.