Bezüglich der Festlegung des Anteils der unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe ist vorab in Erinnerung zu rufen, dass die Beschuldigte 263 Tage in Untersuchungshaft verbracht hat, was knapp neun Monaten entspricht. Davon ausgehend hat die Frage nach dem unbedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe von 30 Monaten, nämlich im Maximum fünfzehn Monate Freiheitsstrafe, nur dann praktische Relevanz, wenn dieser Anteil auf mehr als 263 Tage festgesetzt wird. Das Gesamtverschulden der Beschuldigten bewegt sich bei dem überaus grossen Strafrahmen von bis zu 20 Jahren mit 30 Monaten noch im leichten Bereich.