14 Gesamthaft abwägend ergibt sich, dass bei der Beschuldigten eine ungünstige Prognose fehlt und entsprechend für einen Teil der Freiheitsstrafe von 30 Monaten der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Der verbleibenden Unsicherheit ist insofern Rechnung zu tragen, als die Probezeit für den aufzuschiebenden Teil auf vier Jahre festgesetzt wird. Bezüglich der Festlegung des Anteils der unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe ist vorab in Erinnerung zu rufen, dass die Beschuldigte 263 Tage in Untersuchungshaft verbracht hat, was knapp neun Monaten entspricht.