Zwar wird nicht verkannt, dass die Beschuldigte einschlägig vorbestraft und nicht erwerbstätig ist, keine Berufsausbildung absolviert hat, und sie abgesehen von ihrem Ehemann über kein familiäres Umfeld in der Schweiz verfügt. Demgegenüber ist festzustellen, dass die einschlägige Vorstrafe zeitlich weit zurück liegt, und die Verurteilung zu einer Geldstrafe unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs erfolgt ist. Die Beschuldigte hat sich damit jahrelang wohlverhalten.