47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Grundvoraussetzung für den teilbedingten Vollzug der Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. In subjektiver Hinsicht hat das Gericht demnach auch bei der Frage des teilbedingten Strafvollzugs für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für einen Teil der Strafe eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen.